Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Kindergeldes bzw. des Familienleistungsausgleichs im Jahr 2002
Leitsatz
1. Von Verfassungs wegen ist die Gewährung von Kindergeld als Sozialleistung in einer bestimmten absoluten Mindesthöhe oder
in einer Höhe, die zu den Freibeträgen des § 32 Abs. 6 EStG in einem bestimmten Verhältnis steht, nicht geboten. Die Höhe
des Kindesgeldes im Jahr 2002 (154 Euro für das erste Kind) war daher verfassungskonform.
2. Der Gesetzgeber ist durch das Bundesverfassungsgericht lediglich dazu verpflichtet worden, das nach sozialhilferechtlichen
Kriterien zu ermittelnde Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Familie und ab dem Jahr 2002 zusätzlich den Betreuungs-,
Erziehungs- und Ausbildungsbedarf im wirtschaftlichen Ergebnis von der Einkommensteuer freizustellen. Diese Anforderungen
sind für das Jahr 2002 in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erfüllt worden.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 53 Nr. 1 GAAAC-36453
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 24.08.2006 - 6 K 2294/03
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