Gestaltungsmissbrauch bei Formwechsel KapGes in PersGes
Leitsatz
Beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft zum kann es nicht als Gestaltungsmissbrauch
gem. § 42 AO gewertet werden, dass die Gesellschafter vom step-up-Verfahren im Rahmen des UmwStG und dem Abschreibungsvolumen
auf den Firmenwert profitieren, weil für die Anwendung von § 42 AO im Rahmen des UmwStG kein Raum besteht. Tz. 05.19 des Umwandlungssteuererlasses
( BStBl. I 1998, 268 = GmbHR 1998, 444) findet im Gesetz keine Grundlage. Die im UmwStG normierten Tatbestände
des § 5 Abs. 3 UmwStG a.F. und des § 4 Abs. 6 UmwStG a.F. i.V.m. § 50c EStG a.F. sind insoweit abschließend.
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