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KSR Nr. 2 vom Seite 7

Personelle Verflechtung bei Gütergemeinschaft

Betriebsaufspaltung bei Vermietung eines Altenheims

Richter am FG Dipl. Finanzwirt Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

Überlassen Ehegatten, die in Gütergemeinschaft leben, wesentliche Betriebsgrundlagen des Gesamtguts an eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter einer der Ehegatten ist, liegt nach dem eine Betriebsaufspaltung vor, wenn auch die Gesellschaftsbeteiligung zum Gesamtgut gehört. Die Beteiligung an der GmbH ist nicht dem Sondergut zuzurechnen, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen zwar nur mit Genehmigung aller Gesellschafter möglich ist, die Übertragung an einen Ehegatten aber unbeschränkt möglich ist.

Vorliegen einer personellen Verflechtung bei Ehegatten

Die Vermietung von Wirtschaftsgütern wird nach ständiger Rechtsprechung des BFH dann als eine über eine reine Vermögensverwaltung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit angesehen, wenn das vermietende Unternehmen (Besitzunternehmen) mit dem mietenden Unternehmen (Betriebsunternehmen) sachlich und personell verflochten ist (Betriebsaufspaltung). Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn eine Person oder Personengruppe zwei Unternehmen in der Weise beherrscht, dass sie ihren ...

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