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FG Hamburg 15.06.2006 2 K 152/05, BBK 3/2007 S. 4657

Pflicht zur Buchung steuerlicher AfA

Die Vornahme der steuerlichen AfA ist kein Wahlrecht, sondern es besteht eine Pflicht hierzu – unabhängig vom tatsächlichen Wertverzehr des Anlagegegenstands. Wer aber steuerliche AfA absichtlich nicht vorgenommen hat, um steuerliche Vorteile z. B. bei Anwendung der 1 %-Regelung zu erzielen, darf die AfA später auch nicht mehr nachholen.

Die Abschreibung muss bis zu einem Erinnerungswert von 1 € erfolgen; ein Schrottwert ist nur anzusetzen, wenn der Gegenstand nach der Nutzung noch einen erheblichen Materialwert besitzt. Bei einem Pkw ist dies aber nicht der Fall.

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