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Dokumentation der Ansparrücklage in der Buchführung
Die Bildung einer Ansparrücklage muss in der Buchführung nachvollziehbar sein, um steuerlich anerkannt zu werden. Möchte ein Unternehmer für mehrere Wirtschaftsgüter eine Rücklage bilden, darf er nach Ansicht des FG Bremen eine Sammelbuchung vornehmen. Voraussetzung hierfür: Die erforderlichen Angaben zu den einzelnen Wirtschaftsgütern befinden sich in der Buchführung.
Im Urteilsfall akzeptierte das FG für den Nachweis in der Buchführung eine Liste mit einer Aufschlüsselung der geplanten Investitionen ohne konkrete Datums- oder Buchungsangaben, aus der sich die Berechnung der im Jahresabschluss als Rücklage gebuchten Werte im Einzelnen ergab. Eine Angabe im Jahresabschluss selbst sei nicht erforderlich.