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Schenkungsteuer; | Übertragung des unwiderruflichen Bezugsrechts an einer Lebensversicherung (§ 7 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG 1974)
Räumt ein Versicherungsnehmer einem Dritten unwiderruflich das Bezugsrecht aus einer Kapitallebensversicherung ein und erhält der Begünstigte bei Eintritt des Versicherungsfalls die Versicherungsleistungen, unterliegt die Einräumung des Bezugsrechts als solche nicht der SchenkSt. Zuwendungsgegenstand ist in diesen Fällen vielmehr (erst) die zur Auszahlung gelangende Versicherungsleistung (). Für die Bestimmung des Zuwendungsgegenstands einer Schenkung kommt es nicht entscheidend auf den Willen des Zuwendenden, sondern auf die tatsächliche Bereicherung an, die sich danach richtet, was der Bedachte endgültig erhalten hat.