Übergangsregelung zum EigZulG - Haben die Kläger das von einem Bauträger mit notariellen Vertrag vom erworbene und von diesem mit einem Einfamilienhaus zu bebauende Grundstück aufgrund der von ihnen erbrachten Eigenleistungen nicht "angeschafft", sondern "hergestellt" i.S. von § 19 Abs. 8 EigZulG mit der Folge, dass gem. § 19 Abs. 5 EigZulG auf den vom Bauträger am gestellten Bauantrag (und nicht auf den nach dem liegenden Beginn der eigenen Bautätigkeit der Kläger) abzustellen und somit die Eigenheimzulage nach der bis zum (und nicht nach der ab dem ) geltenden Fassung des Eigenheimzulagengesetzes zu gewähren ist - Mangelhafte Sachaufklärung und unzutreffende Tatsachenwürdigung durch das FG?
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