Sind die von Personenhandelsgesellschaften getätigten Differenzgeschäfte (Options- und Devisentermingeschäfte) in Anlehnung an die bei Kapitalgesellschaften entwickelten Grundsätze zu Risikogeschäften (vgl. u.a. und ) betrieblich veranlasst mit der Folge, dass die daraus erwirtschafteten Verluste zu steuerlich zu berücksichtigenden Betriebsausgaben führen oder sind bei Personenhandelsgesellschaften allein Maßstäbe anzuwenden, die für die Anerkennung gewillkürten Betriebsvermögens entwickelt worden sind ?
Fehlt die betriebliche Veranlassung, wenn der mit 98 v.H. an der Gesellschaft beteiligte Komplementär die -nicht zum laufenden Geschäftsbetrieb gehörenden- Risikogeschäfte ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung getätigt hatte ?
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