BFH - IV R 77/05 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: GewStG § 8 Nr 1
Rechtsfrage
Stellen die von einer GmbH & Co. KG (Betrieb eines Groß- und Einzelhandels mit Getränken aller Art) aufgenommenen Brauereidarlehen - welche sodann zu gleichen Konditionen an Gaststättenbetreiber weitergegeben werden, die dadurch gleichzeitig die Verpflichtung eingehen, bestimmte Getränke ausschließlich von der GmbH & Co. KG zu beziehen - Dauerschulden aufgrund des mittelbaren Nutzens für den Betrieb (Verstärkung des Betriebskapitals) dar mit der Folge, dass die Schuldzinsen daraus im Rahmen des § 8 Nr. 1 GewStG als Dauerschuldzinsen zu berücksichtigen sind ?
Brauereidarlehen; Gewerbesteuer; Schuldzinsen
Fundstelle(n):
VAAAC-36247