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BFH 30.06.1999 IX R 83/95

Einkommensteuer; | Zurechnung gemeinschaftlich erzielter Einkünfte (§ 21 EStG; § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO)

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können einem einzelnen Miteigentümer nur dann (anteilig) zugerechnet werden, wenn und soweit er in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand des § 21 Abs. 1 EStG erfüllt. Für die nachrangige Entscheidung der anteiligen Zurechnung sind grundsätzlich die zivilrechtlichen Beteiligungsverhältnisse (§§ 743, 748 BGB) maßgebend (). Vereinbaren Miteigentümer, daß lediglich ein Miteigentümer das betreffende WG zum Zwecke der Vermietung nutzen soll, und vermietet aufgrund der Vereinbarung tatsächlich nur der eine Miteigentümer, stellt sich deshalb die Frage nach der Zurechnung gemeinschaftlich erzielter Einkünfte nicht mehr, weil nur der eine Miteigentümer alleine den - objektiven - Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung...BStBl 1992 II S. 890

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