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BBK Nr. 3 vom Fach 16 Gr. B Seite 19

Bilanz

I. Handelsrecht

1. Begriff

Der Begriff „Bilanz” ist vom italienischen Wort „bilancia” = Waage abgeleitet. Eine Bilanz ist ein Abschluss, der das Verhältnis des Vermögens und der Schulden eines Unternehmens darstellt (§ 242 Abs. 1 Satz 1 HGB). Vermögen und Schulden werden auf den beiden Bilanzseiten einander gegenübergestellt. Hierbei nimmt die rechte Seite mit der Bezeichnung „Aktiva” die Vermögensgegenstände und die linke Seite, die die Bezeichnung „Passiva” hat, die Schulden auf. Beide Seiten werden durch den Ausgleichsposten „Kapital” auf der schwächeren Seite betragsmäßig ausgeglichen. So sind beide Seiten der Bilanz in der Waage.

Eine Bilanz schließt die Buchführung des Geschäfts- oder Wirtschaftsjahrs ab. In der Buchführung werden die laufenden Geschäfte des Unternehmens und die Lage des Vermögens dargestellt. Der Abschluss der Buchführung ergibt daher den im Geschäfts- oder Wirtschaftsjahr erwirtschafteten Geschäftserfolg: einen Gewinn oder einen Verlust. Eine Bilanz ist somit eine wichtige Grundlage zur Ermittlung und zum Nachweis des Geschäftsergebnisses des Unternehmens.

2. Aufstellungszeitpunkt

Den maßgebenden Zeitpunkt, auf d...

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