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OFD Kiel 08.06.1999 S 2252 A St 111

Einkommensteuer; | Zurechnung von Zinsen im Erbfall (§ 20 EStG)

Gehen festverzinsliche Wertpapiere, Sparbücher und ähnliche Kapitalforderungen während einer laufenden Zinsperiode im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Erben über, sind die Zinsen aus diesen Kapitalforderungen in vollem Umfang dem Erwerber als Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zuzurechnen. Eine rechnerische Aufteilung dieser Zinsen auf die Zeit bis zum Erbfall (Zurechnung beim Erblasser) und ab Erbfall (Zurechnung beim Erben) ist nicht vorzunehmen. Insoweit gelten für die ESt und ErbSt unterschiedliche Regelungen. Werden hingegen Kapitalforderungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen (Abtretung, Veräußerung), erfolgt die Besteuerung nach den Grundsätzen des § 20 Abs. 2 EStG (Besteuerung des Entgelts beim Veräußerer/entgeltlich Abtretenden) bzw. dem Rechtsgedanken des § 101 BGB (Zurechnung der Erträge ents...

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