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Belege
I. Dokumentationsfunktion
Belege dokumentieren die Geschäftsvorfälle. Sie sind Grundlagen für die Buchungen. Deshalb sind die Belege die Bindeglieder zwischen den Geschäften des Kaufmanns und den Buchungen (→ ). Es gilt der Grundsatz: Keine Buchung ohne Beleg. Die Belege haben Beweisfunktion; das Belegprinzip ist Grundvoraussetzung für die Beweiskraft der Buchführung.
Die Belege müssen rechnerisch richtig sein. Der Belegtext muss den Geschäftsvorfall hinreichend und unmissverständlich erklären. Bei der Ablage sind die Belege fortlaufend zu nummerieren und in lückenloser Reihenfolge abzuheften. Es sind gegenseitige Verweise vom Beleg auf die angesprochenen Konten und von diesen auf den Beleg anzubringen.
II. Buchung
Die Eintragungen in den Büchern müssen zeitgerecht vorgenommen werden (§ 239 Abs. 2 HGB). Nur dann besteht die Gewähr, dass alle Belege und damit die in ihnen dokumentierten Geschäftsvorfälle lückenlos gebucht werden. Daher sind die Belege zu buchen, sobald die Verhältnisse des Betriebs es zulassen.
Jede Zeitspanne zwischen dem Eintritt des Vorgangs und seiner Erfassung, die nicht zwingend bedingt ist durch die Verhältnisse des Betriebs oder ...BStBl 1970 II S. 307