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Anschaffungskosten
I. Handelsbilanz
Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen (§ 255 Abs. 1 HGB).
1. Zweckgerichtete Aufwendungen
Aus dem Wortlaut im HGB „Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand
zu erwerben und
ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen”
folgt, dass die Aufwendungen zweckgerichtet auf den Erwerb des Vermögensgegenstandes und auf seine Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand aufgebracht werden müssen. Nach dieser Gesetzesformulierung werden solche Aufwendungen ausgeschlossen, die nur mittelbar der Anschaffung dienen.
Reise- und Besichtigungskosten im Zuge der Suche nach einem geeigneten Objekt sind keine Anschaffungskosten des letztlich erworbenen Vermögensgegenstands.
2. Erwerb
Bei einem Erwerb wird ein Vermögensgegenstand aus einem fremden in den eigenen Verfügungsbereich gebra...