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Anlagenspiegel
I. Handelsbilanz
In der Bilanz oder im Anhang von großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften sowie Personengesellschaften, auf die § 264a HGB zutrifft, ist die Entwicklung
der einzelnen Posten des Anlagevermögens und
des Postens „Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs”
darzustellen (§ 268 Abs. 2 HGB, § 274a Nr. 1 HGB). Diese beiden Postengruppen sind also horizontal zu gliedern.
Dieses Gliederungsschema wird Anlagenspiegel oder Anlagengitter genannt. Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen treten an Stelle von § 268 Abs. 2 HGB die Sondervorschriften der § 340a HGB, § 341a HGB.
Ein Anlagenspiegel wird nach folgendem Muster aufgestellt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anlagenspiegel | |||||||||
Posten | Anschaffungs- o.
Herstellungskosten (historisch) | Zu-
gänge | Ab-
gänge | Umbuchungen | Zuschrei-
bungen | Abschrei-
bungen (historisch) | Abschrei-
bungen (des Geschäfts- jahrs) | Buchwert zum Schluss des
Geschäfts- jahrs | Buchwert des
Vorjahres |
des
Geschäftsjahres | |||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 |
Die Entwicklungsbeträge sind bei den einzelnen Posten, also horizontal daneben, aufzuführen. Das nennt man die „horizontale Gliederung” der Bilanz. So wird die Entwicklung des Postens „Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweit...