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BBK Nr. 3 vom Fach 16 Gr. A Seite 15

Abschreibungsbemessungsgrundlagen

Bemessungsgrundlage ist der Betrag, von dem abgeschrieben wird, das sog. Abschreibungsvolumen.

I. Handelsbilanz

Wurde ein Anlagegegenstand mit Mitteln des Unternehmens angeschafft oder hergestellt, sind die → oder → die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, stellen für die Vermögensgegenstände und damit auch für die Anlagegegenstände die Obergrenze für die Bewertung dar (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB). Höher dürfen die Vermögensgegenstände nicht bewertet werden, auch wenn sich ihr Wert aufgrund von objektiv nachweisbaren Umständen erhöht hat.

Entgeltlich erworbene immaterielle Anlagegegenstände dürfen nur mit Anschaffungskosten angesetzt werden, also nicht mit Herstellungskosten (§ 248 Abs. 2 HGB).

II. IAS/IFRS-Abschluss

1. Zugangsbewertung

Die Vermögenswerte des Sachanlagevermögens (IAS 16.15), die immateriellen Vermögenswerte (IAS 38.24) und die Vermögenswerte des Vorratsvermögens (IAS 2.10) werden beim Zugang und damit beim erstmaligen Ansatz mit den → oder → bewertet. Anders als in der Handelsbilanz nach Handelsrecht (vgl. Abschn. I...

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