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Abgabenordnung; | betriebsnahe Veranlagung im Regelfall keine Außenprüfung i. S. von § 171 Abs. 4 AO
Eine sog. betriebsnahe Veranlagung, der keine förmliche Prüfungsanordnung i. S. von § 196 AO zugrunde liegt, hemmt nicht den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO (). Eine Außenprüfung ist nur bei einer besonders qualifizierten Maßnahme anzunehmen, die für den Stpfl. als Betriebsprüfung i. S. der §§ 193 ff. AO erkennbar ist und geeignet erscheint, sein Vertrauen in den Ablauf der Verjährungsfrist zu beseitigen (Hinweis auf ,BStBl 1990 II S. 526).