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Polizeirecht; | Kostenersatz bei Sicherstellung eines ungesichert abgestellten Kraftfahrzeugs
Die Gefahrenabwehr- oder die Polizeibehörde darf ein gestohlenes und ungesichert abgestelltes Kfz im Wege der unmittelbaren Ausführung zum Schutz privaten Eigentums sicherstellen, wenn die konkrete Gefahr weiterer Beeinträchtigung des Eigentums durch Beschädigungen oder Diebstahl besteht. In diesen Fällen ist sie unter Berücksichtigung der für die Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 680, 681 BGB geltenden Grundsätze je nach Sachlage nicht verpflichtet, die Eigentumssicherung verzögernde Versuche, den Eigentümer als Zustandsverantwortlichen zu erreichen, zu unternehmen. Die Sicherstellung eines beschädigten Kfz ist i. d. R. unverhältnismäßig, wenn die Abschleppkosten etwa die Höhe des Restwertes des Kfz betragen (, zfs 1999, 445). Zur Amtshaftung bei...