BGH Beschluss v. - XII ZR 97/04

Leitsatz

[1] Zur Auslegung der schriftsätzlich erklärten Bereitschaft, sich einer außergerichtlichen Abstammungsbegutachtung zu unterziehen, als rechtlich bindende Verpflichtungserklärung.

Gesetze: BGB § 133 C; BGB § 157 Gi

Instanzenzug: AG Köln 307 F 177/03 vom OLG Köln 14 UF 235/03 vom

Tatbestand

Der Kläger hatte mit Jugendamtsurkunde vom anerkannt, Vater des am geborenen Beklagten zu 2 zu sein. Mit dessen Mutter, der Beklagten zu 1, war er zu keinem Zeitpunkt verheiratet.

Inzwischen bezweifelt der Kläger seine biologische Vaterschaft und begehrt mit seiner am zugestellten Klage in erster Linie, die Beklagten entsprechend einer von ihnen widerrufenen Einverständniserklärung vom zu verurteilen, "einen Vaterschaftstest nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst durchzuführen, welcher darstellt, ob der Kläger der Vater des Beklagten zu 2 ist oder nicht". Hilfsweise begehrt er mit seiner insoweit nur gegen den Beklagten zu 2 erhobenen Klage, festzustellen, dass er nicht dessen Vater sei.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 1987 veröffentlicht ist, hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

Der Senat hat das Revisionsverfahren, soweit es den Hilfsantrag betrifft, gemäß § 145 Abs. 1 ZPO abgetrennt.

Gründe

Die Revision, deren Gegenstand nach Prozesstrennung hier nur noch der Hauptantrag ist, hat keinen Erfolg.

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere konnte der Kläger sie zum Oberlandesgericht einlegen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob für die Entscheidung über den Hauptantrag die allgemeine Zivilabteilung des Amtsgerichts zuständig gewesen wäre, gegen dessen Entscheidung dann Berufung zum Landgericht hätte eingelegt werden müssen (vgl. LG Berlin FamRZ 1978, 835, 836). Denn weil hier im ersten Rechtszug das Familiengericht entschieden hat, ergibt sich die Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts aus § 119 Abs. 1 Nr. 1 a GVG (formelle Anknüpfung). Zur Entscheidung über das Rechtsmittel war folglich auch der Familiensenat des Oberlandesgerichts berufen (vgl. Musielak/Wittschier aaO § 119 GVG Rdn. 9 f.).

II.

Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten seien ungeachtet ihrer Erklärung, zur Mitwirkung an einer Vaterschaftsbegutachtung bereit zu sein, hierzu nicht verpflichtet, hält der rechtlichen Prüfung und den Angriffen der Revision zumindest im Ergebnis stand.

1. Zutreffend verneint das Berufungsgericht eine gesetzliche Verpflichtung der Beklagten, eine Vaterschaftsbegutachtung "durchzuführen". Eine gesetzliche Pflicht, genetisches Material des eigenen Körpers bereitzustellen, einem Sachverständigen zu übergeben und diesen mit einer Abstammungsfeststellung zu beauftragen, kennt das deutsche Recht nicht. Selbst wenn man den Klageantrag in sinnvoller Weise dahin auslegt, dass lediglich die Duldung der Entnahme und Untersuchung solchen Materials begehrt wird, ergibt sich hier nichts anderes. Eine solche Duldungspflicht besteht nach § 372 a Abs. 1 ZPO erst, wenn und soweit dies im Rahmen einer gerichtlichen Beweisanordnung erforderlich und dem Betroffenen und seinen in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO bezeichneten Angehörigen zumutbar ist. Eine solche gerichtliche Beweisanordnung ist hier nicht getroffen worden.

2. Es bedarf hier auch keiner Entscheidung über die vom Berufungsgericht letztlich offen gelassene Frage, ob es überhaupt möglich ist, sich durch Rechtsgeschäft, sei es durch Vertrag mit oder ohne nachfolgendes deklaratorisches Anerkenntnis oder gegebenenfalls auch durch konstitutives Anerkenntnis, zur Mitwirkung an einer Vaterschaftsfeststellung oder zur Duldung der hierzu erforderlichen Maßnahmen wirksam zu verpflichten.

Gegen die Wirksamkeit einer solchen Verpflichtung spricht allerdings, dass höchstpersönliche, der freien Selbstbestimmung vorbehaltene Verhaltensweisen unter Umständen schon ihrem Wesen nach einer rechtsgeschäftlichen Bindung entzogen sind, zumindest aber als unwiderrufliche Selbstbindung gegen die guten Sitten verstoßen können (vgl. Staudinger/Sack BGB [2003] § 138 Rdn. 464; Soergel/Hefermehl BGB 13. Aufl. § 138 Rdn. 21; ­ IX ZR 200/85 ­ FamRZ 1986, 773, 775: Unverbindlichkeit der Zusage der Einnahme empfängnisverhütender Mittel).

Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht nicht in Frage gestellt, dass eine freiwillige Preisgabe persönlicher Informationen auch in Gestalt der Eingehung einer vertraglichen Verpflichtung oder Obliegenheit erfolgen kann, solche Informationen seinem Vertragspartner mitzuteilen oder Dritte zu derartigen Mitteilungen zu ermächtigen. Es hat dies damit begründet, der Vertrag sei das maßgebliche Instrument zur Verwirklichung freien und eigenverantwortlichen Handelns in Beziehung zu anderen. Der in ihm zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lasse in der Regel auf einen sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren habe ( - [juris], zur Veröffentlichung bestimmt).

3. Ebenfalls kann hier offen bleiben, ob die seine Entscheidung tragende Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft, eine gegebenenfalls wirksame rechtliche Verpflichtung zur Offenbarung persönlicher genetischer Informationen sei jedenfalls frei widerruflich, weil ein auch für die Zukunft bindender Verzicht auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht nicht möglich sei.

4. Das Berufungsgericht hat nämlich wegen dieser Rechtsauffassung von einer Auslegung der Einverständniserklärung vom abgesehen und den Vertragscharakter dieser Abrede unterstellt. Das Revisionsgericht kann diese Auslegung daher selbst vornehmen, da hierzu weitere Feststellungen nicht erforderlich sind (vgl. BGHZ 65, 107, 112; 109,19, 22). Diese Auslegung ergibt, dass die Erklärung vom 29. November 2001, wie vom Familiengericht zutreffend erkannt, lediglich eine Absichtserklärung im Sinne der Ankündigung eines künftigen tatsächlichen Verhaltens darstellte, weil die Beklagten sich nicht in rechtsgeschäftlich bindender Weise verpflichten wollten und der Kläger dies auch nicht so verstehen durfte.

a) Der vorgerichtliche Schriftsatz der späteren erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom , mit dem sie zunächst die Vertretung (nur) des bereits volljährigen späteren Beklagten zu 2 anzeigte, nahm "für unseren Mandanten" Stellung zu einer schriftsätzlichen Anfrage des späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers, ob die Beklagten zur Durchführung einer Blutgruppenanalyse "bereit" seien, und beantwortete sie zunächst dahingehend, der Beklagte zu 2 sei nicht bereit, (vorab) seine Blutgruppe bekannt zu geben.

Schon aus dem Wortlaut dieser Anfrage ist ersichtlich, dass der Kläger weder auf Abschluss eines Vertrages antrug noch eine selbständige Verpflichtungserklärung der Beklagten begehrte.

b) Der nächste Absatz des Schriftsatzes vom , dessen weiterer Inhalt sich im Übrigen nur mit der zur Höhe streitigen Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 2 befasst, lautet wie folgt:

"Wenn Ihr Mandant Interesse an der Feststellung der Vaterschaft hat, wird sich unser Mandant selbstverständlich nicht sträuben. Sowohl er als auch Frau H.-R. [= Beklagte zu 1] erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass ein Sachverständigengutachten über die Vaterschaft eingeholt wird. Unser Mandant und seine Mutter werden sich auch allen erforderlichen ärztlichen Untersuchungen unterziehen. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass Ihre Partei die Kosten des Gutachtens übernimmt."

Auch dem Wortlaut dieser Erklärung lässt sich kein Hinweis auf ein Vertragsangebot oder ein konstitutives Schuldanerkenntnis entnehmen, mit dem eine rechtliche Verpflichtung eingegangen werden sollte. Sie enthält lediglich die Wiedergabe der Erklärung, dass die Beklagten mit dem vom Kläger beabsichtigten weiteren Vorgehen ausdrücklich einverstanden sind, und die tatsächliche Ankündigung der hierfür erforderlichen Mitwirkung. Auch die Bekräftigung durch das Wort "ausdrücklich" ist nicht geeignet, aus einer solchen tatsächlichen Ankündigung eine rechtliche Verpflichtung entstehen zu lassen.

Dies gilt um so mehr, als die Prozessbevollmächtigte der Beklagten diese Erklärung nicht etwa als eigene Erklärung im Namen des Beklagten zu 2, dessen Vertretung sie anzeigte, und zugleich auch im Namen der Beklagten zu 1 abgab, von der ebenfalls bevollmächtigt zu sein sie nicht einmal behauptet hat. Die den Schriftsatz einleitende ausdrückliche Anzeige, die Interessen des Beklagten zu 2 zu vertreten, mit dem weiteren Hinweis, dessen Vollmacht sei in der Anlage beigefügt, war vielmehr auch vom Kläger nur so zu verstehen, dass eine Vollmacht der Beklagten zu 1 (noch) nicht vorlag. Dann kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Einverständniserklärung selbst, und zwar namens der Beklagten zu 1 als vollmachtlose Vertreterin, abgeben wollte und dies nur ungenau formuliert hat. Eine derartige Vorwegnahme der Erklärung einer Partei durch eine Rechtsanwältin, die von dieser Partei nicht mandatiert ist, wäre selbst dann ungewöhnlich, wenn der Beklagte zu 2 ihr zuvor versichert haben sollte, auch die Beklagte zu 1 habe ihr Einverständnis mit einer Abstammungsbegutachtung erklärt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn mit dieser Erklärung zugleich eine rechtlich bindende Verpflichtung von offensichtlich erheblicher, auch statusrechtlicher Tragweite hätte begründet werden sollen.

c) Erweist sich diese Passage im Schriftsatz vom somit aber lediglich als Mitteilung einer früher geäußerten Bereitschaft beider Beklagten, ohne dass zugleich die näheren Umstände dieser Äußerung (Zeitpunkt, Schriftlichkeit, Erklärungsempfänger) genannt werden, konnte und durfte der Kläger darin kein konstitutives Anerkenntnis einer rechtlichen Verpflichtung erblicken.

Nichts anderes gilt, wenn die in diesem Schriftsatz zur Unterhaltsfrage abgegebene Bekundung, "die Angelegenheit" einvernehmlich regeln zu wollen, auch auf die Frage der Abstammungsbegutachtung bezogen wird. Auch im Falle eines erstrebten, aber noch zu erzielenden Einvernehmens über alle zu regelnden Fragen liegt es eher fern, eine Erklärung, hinsichtlich eines Einzelpunktes zu einem bestimmten künftigen Verhalten bereit zu sein, nicht als Bekundung einer bloßen Absicht, sondern bereits als endgültige und sogleich rechtsverbindliche einseitige Vorausverpflichtung zu verstehen.

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seines Hauptantrages daher zu Recht zurückgewiesen.

Fundstelle(n):
NJW 2007 S. 912 Nr. 13
SAAAC-35801

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja