BAG Urteil v. - 5 AZR 51/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BGB § 615; BGB § 297; GewO § 106; LABG vom (GV. NRW. S. 325) § 8; ADO vom (GABl. NW. I S. 235) § 10

Instanzenzug: ArbG Hagen 3 Ca 2034/04 vom LAG Hamm 11 Sa 323/05 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus Annahmeverzug. Die am geborene Klägerin ist beim beklagten Land seit dem als "Lehrkraft im Angestelltenverhältnis" beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist die Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) einschließlich der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte vereinbart. Sie wird nach Vergütungsgruppe V b BAT vergütet.

Die Klägerin ist staatlich geprüfte Sportlehrerin für Freizeitpflege und besuchte die Meisterschule im Bereich Hauswirtschaft, zu deren Ausbildungsfeld "Textiles Gestalten" gehört.

Das beklagte Land setzte die Klägerin in den ersten Jahren ihrer Tätigkeit ausschließlich als Sportlehrerin ein. Seit dem Schuljahr 1989/1990 unterrichtet die Klägerin an einem Gymnasium neben Sport auch die Fächer Textilgestaltung und Kunst. Bis zum Schuljahr 2002/2003 betrug der Unterricht in anderen Fächern als Sport durchschnittlich 57,73 % der Gesamtstundenzahl.

Am wurde bei einer amtsärztlichen Untersuchung festgestellt, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen für eine Tätigkeit als Sportlehrerin nicht mehr geeignet sei. Gegen die Erteilung von Unterricht in anderen, körperlich nicht belastenden Fächern bestanden seitens des Amtsarztes keine Bedenken. Ab dem erteilte die Klägerin ausschließlich Unterricht in den Fächern Textilgestaltung und Kunst.

Mit Schreiben vom teilte das beklagte Land der Klägerin mit, es halte sie für dienstunfähig und werde sie deshalb nicht mehr im Unterricht einsetzen. Zugleich bat das beklagte Land die Klägerin, einen Rentenantrag zu stellen. Die Klägerin erhielt vom bis zum Krankenbezüge. Der Rentenantrag der Klägerin wurde Anfang Mai 2004 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) abgelehnt.

Am Tag nach Erhalt des ablehnenden Bescheids der BfA suchte die Klägerin den Schulleiter ihrer Schule auf und teilte ihm mit, sie wolle sofort wieder arbeiten. Dies wurde vom beklagten Land abgelehnt.

Mit ihrer am beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin Vergütung für den Zeitraum vom 10. Juni bis zum verlangt.

1. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 2.040,62 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen,

2. das beklagte Land zu verurteilen, an sie 2.889,23 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat geltend gemacht, die Klägerin habe ihre Arbeitskraft nicht ordnungsgemäß angeboten, weil sie nur eingeschränkt leistungsfähig gewesen sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des beklagten Landes bis auf eine geringfügige Korrektur am Zinsausspruch zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Gründe

Die Revision des beklagten Landes ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben.

I. Die Klägerin kann vom beklagten Land gem. § 615 iVm. § 611 Abs. 1 BGB für die Zeit vom 10. Juni bis zum die Zahlung von Arbeitsvergütung in Höhe von 4.929,85 Euro brutto nebst Verzugszinsen verlangen.

1. Das beklagte Land befand sich während des streitigen Klagezeitraums im Annahmeverzug. Die Klägerin hat dem beklagten Land Anfang Mai 2004 die Erbringung ihrer Arbeitsleistung tatsächlich angeboten (§ 294 BGB). Die Klägerin suchte den Leiter ihrer Schule auf und teilte ihm mit, sie wolle wieder arbeiten. Das beklagte Land nahm dieses Angebot nicht an.

2. Der Annahmeverzug des beklagten Landes war nicht nach § 297 BGB wegen Leistungsunfähigkeit der Klägerin ausgeschlossen.

a) Nach § 297 BGB kommt der Gläubiger nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots außerstande ist, die Leistung zu bewirken. Ein Arbeitnehmer ist nicht stets schon dann leistungsunfähig iSv. § 297 BGB, wenn er aus Gründen in seiner Person nicht mehr alle Arbeiten verrichten kann, die zu den vertraglich vereinbarten Tätigkeiten gehören. Sonst bliebe außer acht, dass der Arbeitgeber gemäß § 106 GewO sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben und auch die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen hat. Ist es dem Arbeitgeber möglich und zumutbar, dem krankheitsbedingt nur eingeschränkt leistungsfähigen Arbeitnehmer leidensgerechte Arbeiten zuzuweisen, ist die Zuweisung anderer nicht leidensgerechter Arbeiten unbillig. Unterlässt der Arbeitgeber die ihm mögliche und zumutbare Zuweisung leidensgerechter und vertragsgemäßer Arbeit, steht die Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers dem Annahmeverzug des Arbeitgebers nicht entgegen (Senat - 5 AZR 282/02 - AP BGB § 151 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 3, zu II 2 b der Gründe; - EzA SGB IX § 81 Nr. 9, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu I 2 b der Gründe).

b) Das beklagte Land konnte die Klägerin außerhalb des Sportunterrichts als Lehrkraft in den Unterrichtsfächern Textilgestaltung und Kunst einsetzen.

aa) Die Klägerin unterlag für diese Fächer nach den Feststellungen des Amtsarztes, die vom beklagten Land nicht angegriffen worden sind, keinen gesundheitlichen Einschränkungen. Die Erteilung von Unterricht in diesen Fächern wäre auch vertragsgemäß gewesen. Die Klägerin war nach dem Arbeitsvertrag nicht zum Unterricht bestimmter Fächer verpflichtet. Sie wurde vielmehr ohne nähere Festlegung auf einzelne Unterrichtsfächer als "Lehrerin im Angestelltenverhältnis" eingestellt. Dementsprechend unterrichtete sie in den vergangenen Schuljahren sowohl Sport als auch die Fächer Textilgestaltung und Kunst.

bb) Die fehlende Lehrbefähigung für die Fächer Textilgestaltung und Kunst schließt den Annahmeverzug nicht aus. Der Klägerin besaß weder für das Unterrichtsfach Sport noch für die Fächer Textilgestaltung und Kunst eine Lehrbefähigung. Nach § 8 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 2. Juli 20002 (GV. NRW. S. 325), geändert durch Schulrechtsänderungsgesetz vom (GV. NRW. S. 413), erwirbt die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, wer ein Studium mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern und die Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt besteht, einen Vorbereitungsdienst von höchstens zwei Jahren leistet und die Zweite Staatsprüfung für dieses Lehramt besteht. Die Ausbildung der Klägerin zur staatlich geprüften Sportlehrerin für Freizeitpflege erfüllt diese Anforderungen ebenso wenig wie der Besuch der Meisterschule für den Bereich Hauswirtschaft.

cc) Dem Einsatz der Klägerin als Lehrkraft für Textilgestaltung und Kunst steht § 10 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen (ADO) vom (GABl. NW. I S. 235) nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung unterrichten Lehrer und Lehrerinnen "in der Regel" in den Fächern, für die sie die Lehrbefähigung erworben haben. Diese Vorschrift setzt damit voraus, dass die jeweilige Lehrkraft über eine oder mehrere Lehrbefähigungen verfügt. Auf eine Lehrkraft ohne Lehrbefähigung findet diese Anordnung keine Anwendung.

dd) Bei Ausübung billigen Ermessens gem. § 106 GewO hätte das beklagte Land der Klägerin im Klagezeitraum die Unterrichtsfächer Textilgestaltung und Kunst zuweisen müssen. Damit wäre die Klägerin vertragsgemäß beschäftigt worden. Die Klägerin hat diese Fächer über Jahre hinweg unterrichtet, zuletzt war sie sogar ausschließlich für diese Fächer eingeteilt. Das beklagte Land hat auch keine fachlichen oder betrieblichen Gründe vorgetragen, die einem Unterrichtseinsatz im streitgegenständlichen Zeitraum entgegenstanden.

3. Die Zinsentscheidung folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 36 Abs. 1 BAT.

II. Das beklagte Land hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

Fundstelle(n):
LAAAC-35718

1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein