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Grundstücksrecht; | Tilgungswille bei Zahlung von Steuern und Abgaben
Der bei § 267 Abs. 1 BGB zur Erfüllungswirkung nötige Tilgungswille zugunsten des Schuldners bestimmt sich in einer Dreierkonstellation (hier: Grundstückskäufer und -verkäufer sowie Stadtkasse hinsichtlich der Grundbesitzabgaben) nicht nach dem inneren Willen des Zuwendenden, sondern aus der Sicht des Empfängers (vgl. BGH, NJW 1986, 251). Bei der Vereinnahmung von Steuern und Abgaben ist den Finanzbehörden die Nachprüfung unklarer privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nicht zuzumuten. Der Bereicherungsanspruch wegen Befreiung von einer Verbindlichkeit verjährt in Fällen des § 228 AO nicht im Gleichklang mit der Verbindlichkeit ().