Gewerbesteuervordrucke für das Kalenderjahr 2006
1. Erklärungsvordrucke
Für das Kalenderjahr 2006 werden folgende Gewerbesteuererklärungsvordrucke aufgelegt:
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–  | GewSt 1 A  | –  | Gewerbesteuererklärung  | 
–  | GewSt 1 D  | –  | Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuer-Messbetrages  | 
–  | Anleitung zur Gewerbesteuererklärung/Zerlegungserklärung  | ||
2. Vordrucke für die personelle Festsetzung
Die bundeseinheitlichen Muster für die personelle Festsetzung und Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages für den Erhebungszeitraum 2006 liegen vor.
Die Vordrucke GewSt 2 ORG/3 ORG (06) und GewSt 3 E (06) werden als UNIFA-Word-Vorlage bereitgestellt und nicht in Papierform hergestellt.
Die übrigen Vordrucke zur personellen Festsetzung
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–  | GewSt 2 A  | Berechnungsbogen zur Ermittlung des Gewerbesteuer-Mess- betrages  | 
–  | GewSt 3 A  | Gewerbesteuer-Messbescheid  | 
–  | GewSt 2 D/3 D  | Berechnungsbogen für die Zerlegung und Zerlegungs- bescheid  | 
–  | GewSt 2 V  | Berechnungsbogen für Zwecke der Gewerbesteuer-Voraus- zahlungen  | 
–  | GewSt 3 V  | Gewerbesteuer-Messbescheid für Zwecke der Gewerbe- steuer-Vorauszahlungen  | 
–  | GewSt 6 A/6 B  | Berechnungsbogen für den vortragsfähigen Gewerbeverlust und Verlustfeststellungsbescheid (für Verlustfeststellungs- zeitpunkte ab )  | 
–  | Anlage SP (GewSt)  | Anlage besonderer Spendenabzug  | 
werden beschafft und möglichst bald ausgeliefert.
3. Änderungen ab dem Erhebungszeitraum 2006
Die Eintragungsmöglichkeiten zur Ermittlung des Gewerbeertrages bei den Hinzurechnungen zu § 8 Nr. 7 GewStG wurden an den gleich lautenden Erlass vom (BStBl 2006 I S. 611) angepasst. Bei erstmaliger Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags ist in Fällen, in denen der Vermieter, Verpächter oder Leasing-Geber im EU-Ausland, einem EWR-Staat oder einem Staat ansässig ist, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG nicht vorzunehmen, wenn dieser ausländische Vermieter, Verpächter oder Leasing-Geber das vermietete Anlagegut nachweislich in einem Betriebsvermögen hält. Die bisher dafür vorgesehenen Eintragungsfelder in den Vordrucken sind entfallen. Dies gilt nicht für die Fälle des § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG, in denen unabhängig davon, ob die Miet- oder Pachtzinsen bei Vermieter oder Verpächter zur Gewerbesteuer heranzuziehen sind, eine Hinzurechnung stattfindet. Die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung fremder Betriebsanlagegüter ist in diesen Fällen einheitlich in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen.
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurden § 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG mit Wirkung ab dem Erhebungszeitraum 2006 dahingehend geändert, dass die bisherigen Verwaltungsanweisungen Abschn. 61 Abs. 1 S. 12 und A 65 Abs. 1 S. 4 GewStR in den Gesetztext aufgenommen wurden. Weiterhin wurde in § 9 Nr. 2a Satz 4 GewStG gesetzlich geregelt, dass die pauschal mit 5 % der Bezüge angesetzten, nicht abziehbaren Betriebsausgaben im Sinne des § 8b Abs. 5 KStG nicht zu einer Kürzung der Gewinnanteile nach § 9 Nr. 2a GewStG führen. Die Anleitung zur Gewerbesteuererklärung/Zerlegungserklärung enthält unter den Textziffern 15 und 19 entsprechende Hinweise auf § 9 Nr. 2a Sätze 3 und 4 GewStG. Die für die Kürzungsbeträge vorgesehenen Eintragungsfelder sind unverändert.
Oberfinanzdirektion Chemnitz v.  - G 1532 - 29/2 - St 21
Fundstelle(n):
  EAAAC-35687