BFH Beschluss v. - IX B 17/06

Fremdvergleich bei Mitbenutzung der vermieteten Räume durch den Vermieter

Gesetze: EStG § 21; EStG § 12

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der Fremdvergleich bei der Beurteilung von Verträgen unter Angehörigen auch auf solche Sachverhalte angewandt werden kann, welche der reinen Privatsphäre der Vertragsparteien zuzuordnen sind, ist nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass Tätigkeiten oder Nutzungsüberlassungen, die sich im Rahmen der familiären Haushaltsgemeinschaft vollziehen, grundsätzlich steuerrechtlich der nicht steuerbaren Privatsphäre zuzuordnen sind (§ 12 des EinkommensteuergesetzesEStG—) und auch nicht durch einen Mietvertrag in den Bereich der Einkünfteerzielung (§ 2 EStG) verlagert werden können (, BFHE 201, 254, BStBl II 2003, 301; , BFH/NV 2004, 38). Danach ist auch geklärt, dass die teilweise Mitbenutzung der vermieteten Räume durch den Vermieter im Rahmen des Fremdvergleichs mit ausschlaggebender Wirkung berücksichtigt werden darf (, BFH/NV 2004, 1262).

Das Finanzgericht hat seiner Entscheidung diese rechtlichen Maßstäbe zugrunde gelegt, so dass der Streitfall keinen Anlass zu einer erneuten revisionsgerichtlichen Überprüfung bietet.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 444 Nr. 3
CAAAC-35666