Gesellschafterkonten auf denen gesondert Auszahlungen an die Gesellschafter gebucht werden, sind Kapitalkonten der Gesellschafter,
wenn die Auszahlungen auf der Ausschüttung eines Liquiditätsüberschusses der Gesellschaft und nicht auf einem (individuellen)
Finanzmittelbedarf der Gesellschafter beruhen.
Erbringen die Kommanditisten bei einer noch nicht voll eingezahlten Hafteinlage eine Zahlung auf eine nicht in das Handelsregister
eingetragene freie Einlage, ist diese Kapitalleistung nicht als auf die Hafteinlage erbracht anzusehen. § 15a Abs. 1 EStG
schließt es nicht aus, bei einer nicht voll erbrachten Hafteinlage das Verlustausgleichsvolumen durch freie Einlagen zu erhöhen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 9/2007 S. 482 DStRE 2007 S. 1490 Nr. 23 EFG 2007 S. 405 Nr. 6 KÖSDI 2007 S. 15538 Nr. 5 StuB-Bilanzreport Nr. 19/2007 S. 747 VAAAC-35612
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 20.10.2006 - 7 K 151/04
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