Sonderbetriebsvermögen: Darlehen der Gesellschafter die nicht unmittelbar die Beteiligung der Gesellschafter an der Besitzpersonengesellschaft
stärken
Leitsatz
Darlehen, die Gesellschafter bei einer Betriebsaufspaltung der Betriebsgesellschaft gegeben haben, gehören nicht zu ihrem
Sonderbetriebsvermögen II bei der Besitzpersonengesellschaft, wenn die Darlehen nicht unmittelbar die Beteiligung der Gesellschafter
an der Besitzpersonengesellschaft stärken.
Maßgebend für die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Sonderbetriebsvermögen II ist ein Veranlassungszusammenhang zwischen
der Nutzungsüberlassung und den Interessen der Besitzpersonengesellschaft, der die Stellung des Gesellschafters in der Besitzpersonengesellschaft
unmittelbar stärkt.
Bei einer Betriebsaufspaltung kann sich der Veranlassungszusammenhang zum einen daraus ergeben, dass das Nutzungsverhältnis
eindeutig durch die Interessen der Betriebskapitalgesellschaft bestimmt wird. Werden Darlehen der Gesellschafter an die Betriebsgesellschaft
gegeben, kann die fehlende Fremdüblichkeit der Darlehen ein Indiz hierfür sein. Allerdings müssen die Darlehen für die Betriebsgesellschaft
in der Weise wesentlich sein, dass sie die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Besitzpersonengesellschaft sicherstellen.
Zum anderen kann sich bei einer Betriebsaufspaltung der Veranlassungszusammenhang aus Umständen ergeben, die mit der Besitzpersonengesellschaft
selbst zusammenhängen.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 761 Nr. 10 KÖSDI 2007 S. 15574 Nr. 6 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2007 S. 709 LAAAC-35611
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 28.11.2006 - 7 K 108/05
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