Klageänderung durch Wechsel der Streitgegenstände im Rahmen desselben Feststellungsbescheids; Abgrenzung mitunternehmerischer
Betriebsaufspaltung
Leitsatz
Die Nicht-/Feststellung eines gemäß §§ 16, 34 EStG steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns eines Gesellschafters ist als einzelne
Besteuerungsgrundlage im Rahmen des Gewinnfeststellungsbescheids der Gesellschaft eines rechtlich selbständigen Schicksals
(Teilbestandskraft) fähig. Sie enthält gegenüber der Feststellung des Gesamtgewinns der Gesellschaft und dem auf die einzelnen
Gesellschafter entfallenden Gewinn eine rechtlich selbständige Würdigung, ist daher selbständig anfechtbar und kann selbständiger
Streitgegenstand einer Anfechtungsklage sein.
Der Übergang von einem - bis dahin ausdrücklich hierauf begrenzten - solchen Begehren auf einen prozessualen Antrag, der die
Änderung anderer - ebenfalls rechtlich abgrenzbarer - Besteuerungsgrundlagen desselben Gewinnfeststellungsbescheides zum Ziel
hat, stellt einen Austausch der Streitgegenstände und damit eine Klageänderung i.S.d. § 67 FGO dar. Bei fristgebundene Klagen,
wie der Anfechtungsklage, ist eine Klageänderung nur binnen der Monatsfrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO zulässig.
Bei einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung hat die Qualifikation des Vermögens als Gesellschaftsvermögen der Besitzgesellschaft
und der Einkünfte aus der Vermietung/Verpachtung dieses Vermögens als Einkünfte der Gesellschafter der Besitzgesellschaft
Vorrang vor der Qualifikation des Vermögens als Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter bei der Betriebsgesellschaft.
Das durch (BStBl I 1998, 583 ff) aufgestellte Gebot einer Veranlagung aller Jahre und Beteiligten
nach einheitlichen Rechtsgrundsätzen, wenn der Steuerpflichtige den Antrag auf Besteuerung nach Maßgabe der durch - BStBl II 1998, 325) geänderten Rechtssprechung stellt, ist sachgerecht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2007 S. 122 Nr. 5 EFG 2007 S. 429 Nr. 6 CAAAC-35601
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 10.11.2006 - 1 K 138/02
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