Einkommensteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen:
Voraussetzungen der Freistellung vom Steuerabzug
Leitsatz
1) Im Klageverfahren gegen die Aufhebung eines Freistellungsbescheids vom Steuerabzug sind sowohl der Vergütungsgläubiger
als auch der Vergütungsschuldner subjektiv klagebefugt. Der Vergütungsgläubiger ist klagebefugt, weil er durch Vorlage eines
Freistellungsbescheids gegen einen Haftungsbescheid vorgehen könnte.
2) Einem beschränkt Steuerpflichtigen in der Schweiz, der Fernsehübertragungsrechte bei Sportveranstaltungen im Inland erwirbt
und diese an einen inländischen Rundfunkanbieter gegen Zahlungen zur Ausübung überlässt, steht ein Anspruch auf Erlass einer
Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG zu. Denn dabei handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
eines Rechts i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG, die nach Art. 12 Abs. 1 DBA-Schweiz nicht in der Bundesrepublik
Deutschland besteuert werden dürfen.
3) Die Überlassung von Fernsehübertragungsrechten in Gestalt des Host-Broadcastings führt nicht zu gewerblichen Einkünften,
die gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 d) EStG durch sportliche Darbietungen im Inland oder deren Verwertung erzielt würden. Denn die
Einräumung der Möglichkeit des Filmens einer Sportveranstaltung stellt noch keine "Verwertung" dar.
4) Zahlungen des Inländers an den beschränkt Steuerpflichtigen stellen "Lizenzgebühren" i.S.d. Art. 12 DBA-Schweiz dar, die
nur im Sitzstaat des beschränkt Steuerpflichtigen (hier: Schweiz) besteuert werden können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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