1. Bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten, die in US-Dollar oder JPY aufgenommen werden, führen Wechselkursschwankungen,
die sich bei einer Betrachtung des Wechselkurses über mehrere Jahre im Rahmen des Üblichen halten und nicht auf einer fundamentalen
Veränderungen der wirtschaftlichen und/oder finanzpolitischen Daten beruhen, nicht zu einer dauernden Werterhöhung i.S. des
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG 1999.
2. Bloße Wechselkurserhöhungen von Fremdwährungsverbindlichkeiten können lediglich bei Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs,
die bei Bilanzaufstellung noch anhalten, einen höheren dauerhaften Teilwert i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG begründen.
3. Je kürzer die Restlaufzeit der ursprünglich langfristigen Verbindlichkeit wird, desto geringere Anforderungen sind an eine
voraussichtlich dauernde Wertänderung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu stellen.
4. Die Bildung einer den Gewinn mindernden Rücklage gemäß § 52 Abs. 16 Satz 7 EStG 1999 setzt voraus, dass durch die Anwendung
des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1999 die bis zum vorgenommene Höherbewertung einer Verbindlichkeit rückgängig gemacht
wird und dadurch ein Gewinn entsteht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1353 Nr. 21 DStRE 2007 S. 1353 Nr. 21 VAAAC-35570
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