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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 6 K 110/06

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 2, EStG § 70 Abs. 4, AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Änderung der bestandskräftigen Prognoseentscheidung hinsichtlich der Kindeseinkünfte nach § 70 Abs. 4 EStG wegen Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge

Leitsatz

1. Einem Kindergeldantrag, der aufgrund des Beschlusses des BVerfG zur Berücksichtigung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bei der Berechnung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (, DStR 2005 S. 911) in 2005 erneut gestellt wird, steht die bestandskräftige, rechtsfehlerhafte Ablehnung der Kindergeldfestsetzung im Dezember 2004 wegen voraussichtlicher Grenzbetragsüberschreitung im Veranlagungszeitraum 2004 nicht entgegen. Der Prognose-Bescheid ist nach § 70 Abs. 4 EStG zu ändern, wenn der Jahresgrenzbetrag wegen nachträglichem Bekanntwerdens der tatsächlichen Höhe der Einkünfte und Bezüge (hier: der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge) nunmehr unterschritten wird.

2. Zur Aufhebung und Änderung von Kindergeldbescheiden führende nachträglich bekannt gewordene Tatsachen i.S. des § 70 Abs. 4 EStG sind solche Tatsachen, die im Zeitpunkt des Abschlusses der Willensbildung des für die Kindergeldfestsetzung zuständigen Beamten noch nicht bekannt waren.

Fundstelle(n):
UAAAC-35566

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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 24.08.2006 - 6 K 110/06

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