Änderung der bestandskräftigen Prognoseentscheidung hinsichtlich der Kindeseinkünfte nach § 70 Abs. 4 EStG wegen Berücksichtigung
der Sozialversicherungsbeiträge
Leitsatz
1. Einem Kindergeldantrag, der aufgrund des Beschlusses des BVerfG zur Berücksichtigung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge
bei der Berechnung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (, DStR 2005 S. 911) in 2005 erneut gestellt
wird, steht die bestandskräftige, rechtsfehlerhafte Ablehnung der Kindergeldfestsetzung im Dezember 2004 wegen voraussichtlicher
Grenzbetragsüberschreitung im Veranlagungszeitraum 2004 nicht entgegen. Der Prognose-Bescheid ist nach § 70 Abs. 4 EStG zu
ändern, wenn der Jahresgrenzbetrag wegen nachträglichem Bekanntwerdens der tatsächlichen Höhe der Einkünfte und Bezüge (hier:
der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge) nunmehr unterschritten wird.
2. Zur Aufhebung und Änderung von Kindergeldbescheiden führende nachträglich bekannt gewordene Tatsachen i.S. des § 70 Abs.
4 EStG sind solche Tatsachen, die im Zeitpunkt des Abschlusses der Willensbildung des für die Kindergeldfestsetzung zuständigen
Beamten noch nicht bekannt waren.
Fundstelle(n): UAAAC-35566
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 24.08.2006 - 6 K 110/06
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.