Dauer der Unterbrechung der Zahlungsverjährung bezüglich eines Folgebescheids durch die Aussetzung der Vollziehung von Grundlagenbescheiden
Leitsatz
1. Weder der Erlass eines Feststellungsbescheids noch die Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheids unterbricht
bei Grundlagenbescheiden die Verjährung des Steueranspruchs. Erst die Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides unterbricht
die Zahlungsverjährung.
2. Für die Dauer der Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids ist der Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung des Grundlagenbescheids
endete, grundsätzlich nicht von Bedeutung. Die Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids endet grundsätzlich erst dann,
wenn sie aufgehoben wird oder eine der ihr beigefügten auflösenden Bedingungen eintritt.
3. Die in der Aussetzungsverfügung für den Folgebescheid getroffene Regelung, dass die Aussetzung bei Änderung des Grundlagenbescheids
mit Bestandskraft des Folgebescheids endet, ist dahin auszulegen, dass nur bei einer Änderung des Folgebescheids auf seine
Bestandskraft abgestellt wird. Kommt es hingegen zu keiner Änderung des Folgebescheids, endet die Aussetzung der Vollziehung
erst mit ihrer ausdrücklichen Aufhebung.
4. Der in der Aussetzungsverfügung formularmäßig enthaltene Text, dass die Aussetzung der Vollziehung bei Zurücknahme des
Rechtsbehelfs mit Ablauf des Tages endet, an dem die Erklärung für die Zurücknahme beim Finanzamt oder am jeweiligen Gericht
eingeht, soll nicht den Fall des Zusammenspiels von Grundlagenbescheid und Folgebescheid regeln, sondern betrifft ausschließlich
die Dauer der Aussetzung der Vollziehung für den Fall, dass der Steuerbescheid angefochten wird und die Anfechtungshandlung
gegenüber dem Finanzamt direkt oder im gerichtlichen Verfahren gegen dieses Finanzamt, welches die AdV gewährt hat, zurückgenommen
wird.
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