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FG Bremen Urteil v. - 1 K 180/05 (6)

Gesetze: AO 1977 § 231 Abs. 1, AO 1977 § 231 Abs. 2, AO 1977 § 228, AO 1977 § 218 Abs. 2, AO 1977 § 361 Abs. 3, BGB § 133, BGB § 157

Dauer der Unterbrechung der Zahlungsverjährung bezüglich eines Folgebescheids durch die Aussetzung der Vollziehung von Grundlagenbescheiden

Leitsatz

1. Weder der Erlass eines Feststellungsbescheids noch die Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheids unterbricht bei Grundlagenbescheiden die Verjährung des Steueranspruchs. Erst die Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides unterbricht die Zahlungsverjährung.

2. Für die Dauer der Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids ist der Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung des Grundlagenbescheids endete, grundsätzlich nicht von Bedeutung. Die Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids endet grundsätzlich erst dann, wenn sie aufgehoben wird oder eine der ihr beigefügten auflösenden Bedingungen eintritt.

3. Die in der Aussetzungsverfügung für den Folgebescheid getroffene Regelung, dass die Aussetzung bei Änderung des Grundlagenbescheids mit Bestandskraft des Folgebescheids endet, ist dahin auszulegen, dass nur bei einer Änderung des Folgebescheids auf seine Bestandskraft abgestellt wird. Kommt es hingegen zu keiner Änderung des Folgebescheids, endet die Aussetzung der Vollziehung erst mit ihrer ausdrücklichen Aufhebung.

4. Der in der Aussetzungsverfügung formularmäßig enthaltene Text, dass die Aussetzung der Vollziehung bei Zurücknahme des Rechtsbehelfs mit Ablauf des Tages endet, an dem die Erklärung für die Zurücknahme beim Finanzamt oder am jeweiligen Gericht eingeht, soll nicht den Fall des Zusammenspiels von Grundlagenbescheid und Folgebescheid regeln, sondern betrifft ausschließlich die Dauer der Aussetzung der Vollziehung für den Fall, dass der Steuerbescheid angefochten wird und die Anfechtungshandlung gegenüber dem Finanzamt direkt oder im gerichtlichen Verfahren gegen dieses Finanzamt, welches die AdV gewährt hat, zurückgenommen wird.

Fundstelle(n):
KAAAC-35565

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Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Bremen, Urteil v. 13.07.2006 - 1 K 180/05 (6)

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