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FG Rheinland-Pfalz 08.09.1999 1 K 1395/97
Körperschaftsteuer; | Angemessenheit fester Geschäftsführergehälter (§ 8 Abs. 3 KStG)
Sind bei einer GmbH in der Baubranche (Verputzerunternehmen) alle vier Gesellschafter als gleichberechtigte Geschäftsführer bestellt und erbringen sie gleichzeitig volle handwerkliche Leistungen, kann bei der Angemessenheitsprüfung zur Gesamtausstattung der Entlohnung als Maßstab der um einen Zuschlag erhöhte ,,Normallohn'' eines Meisters zuzüglich eines anteiligen (hier: 1/4) Geschäftsleitergehalts dienen ().