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BFH 29.11.2006 VI R 3/04, StuB 2/2007 S. 77

Steuerfreie Erstattung von Aufwendungen

(1) § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Erstattung nur solcher Aufwendungen von der Steuer befreit ist, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind (Bestätigung der Rechtsprechung). (2) Eine vom Arbeitgeber für die berufliche Nutzung von Wohnraum gezahlte Aufwandsentschädigung (§ 17 Bundesbesoldungsgesetz) ist nur steuerfrei, wenn die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gegeben sind (Bezug: § 3 Nr. 12 Satz 2, § 9 Abs. 5 i. V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG)

Praxishinweise: Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG darf nicht zu einer gleichheitswidrigen Privilegierung von Empfängern von Bezügen aus öffentlichen Kassen führen. Die Steuerbefreiung greift deshalb nur, wenn feststeht, das...

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