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LG Hamburg 16.04.1999 406 O 214/98

Berufsrecht; | ,,Anwaltstelefon'' als unlauterer Wettbewerb

Das Betreiben eines telefonischen Rechtsberatungsservice unter der Bezeichnung ,,Anwaltstelefon'' über den 0190-Service der Deutschen Telekom AG durch Rechtsanwälte begründet die Gefahr, daß die angeschlossenen Rechtsanwälte Gebühren vereinnahmen, die ihnen nach dem Prinzip der BRAGO, insbesondere nach § 20 BRAGO, nicht zustehen und die ein niedergelassener Rechtsanwalt nicht liquidieren könnte; der Betrieb des Beratungsservice sowie die Werbung dafür sind demzufolge zu unterlassen, desgleichen die Beteiligung daran (, MD 1999, 1174; zur Rechtsberatung über 0190-Telefonnummern vgl. auch AnwGH NW, Beschl. v. - 1 ZU 49/98, NWB EN-Nr. 795/99 m. w. N.).

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