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Voller Vorsteuerabzug beim Börsengang eines Unternehmens
Eine Personengesellschaft erbringt bei der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Zahlung einer Bareinlage an diesen keine Dienstleistung gegen Entgelt i. S. des Art. 2 Nr. 1 der 6. EG-RL und deshalb keinen steuerbaren (und damit nach § 4 Nr. 8e UStG steuerbefreiten) Umsatz. Die Ausgabe neuer Aktien stellt keinen in den Anwendungsbereich von Art. 2 Nr. 1 der 6. EG-RL fallenden Umsatz dar. Nach Art. 17 Abs. 1 und 2 der 6. EG-RL besteht ein Recht auf Abzug der gesamten Vorsteuern aus den Leistungen, die der Steuerpflichtige im Rahmen der Ausgabe von Aktien bezogen hat, sofern es sich bei sämtlichen Umsätzen, die dieser Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit vornimmt, um besteuerte Umsätze handelt.