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Europarechtswidrigkeit des § 8b Abs. 5 und Abs. 7 KStG a. F.
§ 8b Abs. 5 KStG 1999 a. F./KStG 2002 a. F. verstößt gegen die gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheit der freien Wahl der Niederlassung nach Art. 43, 48 EG. In einem weiteren Verfahren hat der BFH entschieden, dass auch § 8b Abs. 7 KStG 1999 i. d. F. des StBereinG 1999 v. (BStBl 2000 I S. 13) gegen die gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheit der freien Wahl der Niederlassung nach Art. 52, 58 EGV, jetzt Art. 43, 48 EG verstößt. (Anschluss an , Bosal und v. - Rs. C-471/04, Keller Holding).