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Zugehörigkeitsvoraussetzungen nach § 2 Satz 1 InvZulG 1991
Voraussetzung für die Gewährung von Investitionszulage ist nicht, dass die Wirtschaftsgüter drei Jahre lang dem Anlagevermögen des Investors zuzuordnen sind. Der Übergang in das Anlagevermögen eines anderen Betriebs oder einer anderen Betriebsstätte im Fördergebiet ist unschädlich. Die Wirtschaftsgüter müssen nur während des gesamten Dreijahreszeitraums ununterbrochen zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören. Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Anlagevermögen oder zum Umlaufvermögen ist maßgebend, ob sie dem dauernden Geschäftsbetrieb dienen sollen, oder ob sie zum Verbrauch oder zum Absatz bestimmt sind.