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Strafbefreiungserklärung bei vorangegangener Selbstanzeige
Hat der Steuerpflichtige die Wahl zwischen Selbstanzeige und Strafbefreiungserklärung, ist die Strafbefreiungserklärung ausgeschlossen, wenn bereits eine Selbstanzeige erfolgt ist. Eine Selbstanzeige kann weder zurückgenommen, angefochten noch widerrufen werden, noch durch nachträglich ergänzende Angaben zur strafbefreienden Erklärung umgedeutet werden. Auch wenn strafrechtliche Verjährung eingetreten ist, hindert § 10 Abs. 3 StraBEG nicht die Wirksamkeit einer Strafbefreiungserklärung für die Jahre ab 1993.