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Irrtum eines Steuerlaien über materielles Recht
Grundsätzlich kann nicht von einem mangelnden Verschulden an der Fristversäumnis ausgegangen werden, wenn sich ein Steuerlaie auf einen Irrtum über materielles Recht beruft, auch wenn sich das Steuerrecht als komplexe Materie darstellt. Ausnahmsweise kommt eine Wiedereinsetzung auch bei Irrtum über materielles Recht in Betracht, wenn sich die Rechtslage als in hohem Maße unsicher erweist, es die Kläger aufgrund rechtlich vertretbarer Erwägungen unterlassen haben, den Rechtsbehelf fristgerecht einzulegen, und schließlich trotz der Unsicherheit die Zweifel über die bestehende Frist bzw. die Möglichkeiten der Fristwahrung auch durch zumutbare Ausschöpfung bestehender Informationsmöglichkeiten nicht ausgeräumt werden konnten. Hat sich ein Angehöriger als Schenker im Rahme...