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Umsatzsteuer | Aufsichtsratshonorar unterliegt der Umsatzsteuer
Das , rkr. NWB KAAAC-33582 lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Aufsichtsratstätigkeit ist als sonstige Unternehmerleistung umsatzsteuerbar. (2) Das Aufsichtsratsmandat in einer privatwirtschaftlichen (Kapital-)Gesellschaft ist nicht als Ehrenamt von der Umsatzsteuer befreit. (3) Die Grenzen eines Ehrenamts sind bei einem gezahlten Honorar von mehr als 2 500 € je ganztägiger Sitzung nebst Vor- und Nachbereitung in 2003 deutlich überschritten. (4) Da alle unternehmerischen Betätigungen umsatzsteuerlich als ein Unternehmen zusammengerechnet werden, kommt einem anderweitig als Unternehmer (hier als Freiberufler) tätigen Aufsichtsratsmitglied die Kleinunternehmerregelung nicht zugute, wenn nur die Aufsichtsratshonorare unter der Kleinunternehmergrenze l...