BFH Beschluss v. - II B 177/05

Auswirkungen der Kündigung des Vollmachtsvertrages oder der Mandatsniederlegung

Gesetze: FGO § 62a

Instanzenzug: GE

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) erfordert substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 23 ff., m.w.N.).

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Mit dem Vorbringen, das Finanzgericht (FG) habe sich „im Rahmen der Beweiswürdigung über sämtliche glaubwürdigen und glaubhaften Zeugenaussagen hinweggesetzt”, wird keine hinreichend bestimmte Rechtsfrage bezeichnet. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich in der Rüge einer unzutreffenden Tatsachen- bzw. Beweiswürdigung durch das FG. (Mögliche) Fehler des FG bei der Feststellung bzw. Würdigung von Tatsachen führen jedoch nicht zur Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VIII B 11/96, BFH/NV 1997, 459; vom VI B 161/00, BFH/NV 2003, 793).

2. Ohne Auswirkung auf das Verfahren ist die Kündigung des Vollmachtsvertrages oder die Mandatsniederlegung, die die Prozessbevollmächtigten am schriftsätzlich mitgeteilt haben. Beide Vorgänge erlangen gemäß §§ 62a Satz 1 und 2, 155 FGO i.V.m. § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 der Zivilprozessordnung erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Vertreters i.S. des § 62a FGO rechtliche Wirksamkeit (, BFH/NV 2006, 804, m.w.N.).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 467 Nr. 3
DAAAC-35135