Formlose Mitteilung des Finanzgerichts ohne Regelungscharakter nicht mit der Beschwerde anfechtbar
Gesetze: FGO § 128
Instanzenzug:
Gründe
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragten vor dem Finanzgericht (FG) zunächst mit Schreiben vom , der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) möge veranlasst werden, die Akten an das FG herauszugeben. Nach der Aktenübersendung beantragten die Kläger Akteneinsicht unter dem 26. März und . Der Präsident des FG stellte mit Schreiben vom an die Prozessvertreter eine Akteneinsicht in Aussicht, sobald die erst am vorgelegten umfangreichen Akten seitens des FG durchgesehen seien, um eventuell sachgerechte Hinweise und/oder Auflagen erteilen zu können. Außerdem bat er um Auskunft, an welcher von mehreren genannten Stellen die Akteneinsicht gewünscht werde.
Mit ihrer Beschwerde beantragen die Kläger die „Herbeiführung eines Beschlusses gem. § 132 FGO, welcher zur Beschlussfassung des Finanzgerichts X gem. § 86 III FGO führt”. Außerdem erheben die Kläger Gehörsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO).
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 128 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) zu gegen Entscheidungen des FG, des Vorsitzenden oder Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind.
Im Streitfall hat der Präsident des FG in seinem Schreiben vom , das nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, die Akteneinsicht in Aussicht gestellt. Es handelt sich dabei um eine formlose Mitteilung ohne Regelungscharakter und damit nicht um eine mit der Beschwerde anfechtbare gerichtliche Entscheidung i.S. des § 128 Abs. 1 FGO (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 128 Rz 3; , BFH/NV 2004, 644, m.w.N.).
Auch die Schreiben des Berichterstatters vom und vom , die ebenfalls nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden sind, enthalten formlose Mitteilungen und keine mit einer Beschwerde anfechtbaren Entscheidungen.
Im Übrigen übersehen die Kläger mit ihrem Begehren auf „Herbeiführung eines Beschlusses gem. § 132 FGO, welcher zur Beschlussfassung des Finanzgerichts X gem. § 86 III FGO führt”, dass § 86 Abs. 3 FGO mit Wirkung ab dem neu gefasst worden ist (vgl. Art. 3 Nr. 14 des Justizkommunikationsgesetzes vom , BGBl I 2005, 837, 845). Danach ist nicht mehr das FG, sondern der BFH für einen derartigen Antrag zuständig.
Fundstelle(n):
PAAAC-35131