BFH Beschluss v. - XI B 116/05

Darlegung einer Divergenz (hier: Fremdvergleich bei Miete von Praxisräumen)

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

Instanzenzug:

Gründe

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist…und betreibt seine Praxis in angemieteten Räumen in dem seiner Ehefrau, der Klägerin, seit 1986 gehörenden und weitgehend fremdfinanzierten Haus. Die Klägerin ermittelte Verluste aus Vermietung und Verpachtung. Die auf dem Mietkonto auflaufenden negativen Salden glich der Kläger regelmäßig durch Überweisungen vom Praxiskonto aus. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) erkannte das Mietverhältnis nach einer Außenprüfung nicht mehr an. Die Miete sei nicht wie vereinbart, sondern zumeist unregelmäßig gezahlt und die Nebenkosten seien entgegen der Vereinbarung nicht abgerechnet worden.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage insoweit ab. Die Kläger machen mit ihrer Beschwerde geltend, das FG weiche von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.

2. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger haben keinen Zulassungsgrund dargetan.

Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision müssen innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 FGO).

a) Zur Zulässigkeit einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer dartun, dass das vorinstanzliche Gericht dem angefochtenen Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem —ebenfalls tragenden— abstrakten Rechtssatz einer Entscheidung des BFH abweicht. Das setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die betreffenden Rechtssätze der Vorentscheidung und des BFH so genau bezeichnet, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 48 ff. und § 116 Rz 42 f.).

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerde nicht; sie bezeichnet keinen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil, mit dem das FG von entsprechenden Rechtssätzen des BFH abgewichen wäre. Ein Abweichen in der Würdigung von Tatsachen oder eine fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles oder bloße Subsumtionsfehler des FG geltend zu machen, genügt nicht (, BFH/NV 2005, 339).

Auch soweit die Kläger geltend machen, es sei im Streitfall kein Fremdvergleich anzustellen, weil eindeutig Betriebsausgaben gegeben seien und der BFH die Vereinbarung einer Warmmiete nicht beanstandet habe, wird nur dargetan, dass das FG nach Auffassung der Kläger falsch entschieden habe, nicht aber, dass es im Rechtsgrundsätzlichen abgewichen sei. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag die Zulassung der Revision nicht gemäß § 115 Abs. 2 FGO zu begründen (BFH-Beschlüsse vom X S 5/03 (PKH), BFH/NV 2004, 66; vom V B 88/01, BFH/NV 2002, 748, und vom XI B 73/99, BFH/NV 2002, 17; vgl. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 82 f., m.w.N.). Außerdem ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Beurteilung, ob Aufwendungen aufgrund eines Vertrages zwischen nahen Angehörigen betrieblich veranlasst sind, auch der Fremdvergleich maßgebend (, BFHE 191, 250, BStBl II 2000, 386, m.w.N.).

b) Die Revision ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil die Kläger vortragen, bei den bisherigen Entscheidungen des BFH zum sog. Fremdvergleich bei Vereinbarungen zwischen Angehörigen sei die zu zahlende Miete auf Seiten des Mieters stets dessen privater Lebensführung zuzurechnen gewesen, während im Streitfall die Miete und Mietnebenkosten eindeutig der betrieblichen Sphäre zuzurechnen seien und ein Fremdvergleich daher nicht mehr anzustellen sei.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muss —vom hier nicht gegebenen Fall ihrer Offenkundigkeit abgesehen— schlüssig und substantiiert dargelegt werden. Dies erfordert ein konkretes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Dazu gehört auch, dass sich der Beschwerdeführer mit der bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage auseinandersetzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung bislang keine Klärung herbeigeführt habe (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32 und 33, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Kläger hätten in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf die Beschlüsse des Großen Senats des (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281), vom GrS 1/97 (BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778) und GrS 2/97 (BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782) zum Abzug eines Eigenaufwandes auf ein fremdes Wirtschaftsgut bzw. zur steuerlichen Behandlung des sog. Drittaufwandes bei Ehegatten und die dazu ergangene Rechtsprechung eingehen müssen.

Soweit die Kläger vortragen, zumindest die Mietzahlungen müssten als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenden sie sich gleichfalls nur gegen die materielle Rechtsanwendung des FG. Dies stellt keinen Grund für die Zulassung der Revision dar.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 424 Nr. 3
EAAAC-35126