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BMF 18.08.1999 IV C 7 - S 3844 - 11/99

Erbschaftsteuer; | Anzeigen bei Wertpapierdepots (§ 33 ErbStG)

Nach § 33 Abs. 1 ErbStG i. V. mit § 1 ErbStDV haben die Banken und Geldinstitute diejenigen in ihrem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und gegen sie gerichteten Forderungen anzuzeigen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfügungsmacht zustand. Hierunter fällt nach dem auch ein Wertpapierdepot, das aufgrund einer Vereinbarung des Erblassers mit der das Depot führenden Bank mit seinem Tod außerhalb des Nachlasses von einer bestimmten Person erworben wird (Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall; vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Dabei sind der Name und die genaue Anschrift des Erwerbers mit anzugeben und unter Ziffer 3 Spalte 5 (Bemerkungen) des Musters 1 zu § 1 ErbStDV zu vermerken.

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