Abgrenzung (Teil-)Geschäftsveräußerung im Ganzen von steuerpflichtiger Lieferung
Leitsatz
Veräußert ein Einzelunternehmer Anlagevermögen an eine GmbH, an der er zu 2/3 beteiligt ist, zu Preisen unter dem Teilwert
und erhält er die Tätigkeit des Einzelunternehmens zunächst aufrecht, scheidet eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung
im Sinne von § 1 Abs. 1a UStG aus. Vielmehr sind die Veräußerungen als steuerbare Lieferungen an eine nahe stehende Person
gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 UStG nach dem Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten zu bemessen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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