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FG München Urteil v. - 8 K 3111/04 EFG 2007 S. 235 Nr. 4

Gesetze: AO 1977 § 110 Abs. 1 S. 1, AO 1977 § 355 Abs. 1 S. 1, AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1, EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1, EigZulG § 4 S. 2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Irrtum eines Steuerlaien über materielles Recht (hier: Irrtum über Eigenheimzulageberechtigung für nießbrauchsbelastetes Objekt)

Leitsatz

1. Grundsätzlich kann nicht von einem mangelnden Verschulden an der Fristversäumnis ausgegangen werden, wenn sich ein Steuerlaie auf einen Irrtum über materielles Recht beruft, auch wenn sich das Steuerrecht als komplexe Materie darstellt. Ausnahmsweise kommt eine Wiedereinsetzung auch bei Irrtum über materielles Recht in Betracht, wenn sich die Rechtslage als in hohem Maße unsicher erweist, es die Kläger aufgrund rechtlich vertretbarer Erwägungen unterlassen haben, den Rechtsbehelf fristgerecht einzulegen, und schließlich trotz der Unsicherheit die Zweifel über die bestehende Frist bzw. die Möglichkeiten der Fristwahrung auch durch zumutbare Ausschöpfung bestehender Informationsmöglichkeiten nicht ausgeräumt werden konnten.

2. Hat sich ein Angehöriger als Schenker im Rahmen einer mittelbaren Grundstücksschenkung den Nießbrauch an der geschenkten, von den Klägern selbstgenutzten Wohnung vorbehalten und Eigenheimzulage beantragt und haben die Kläger gegen die Ablehnung ihres eigenen Eigenheimzulage-Antrags nur deswegen nicht fristgerecht Einspruch eingelegt, weil sie annahmen, das FA werde zugunsten des Angehörigen Eigenheimzulage festsetzen, so rechtfertigt dieser Irrtum über materielles Recht nicht die Gewährung der Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 235 Nr. 4
PAAAC-34924

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FG München, Urteil v. 13.11.2006 - 8 K 3111/04

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