1. Der Beginn der Festsetzungsfrist für das Kindergeld wird nicht nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO hinausgeschoben, wenn
der Kindergeldberechtigte es unterlassen hat, die Familienkasse über die Änderung der für das Kindergeld maßgebenden Verhältnisse
zu informieren.
2. Werden Kinder eines ausländischen Staatsangehörigen im Alter von ca. 7 Jahren zu ihren Großeltern für die Dauer von fünf
bis neun Jahre ins Ausland verbracht, um dort die Schule zu besuchen, so haben sie auch dann keinen inländischen Wohnsitz,
wenn sie die Sommerferien und einen weiteren Ferienaufenthalt bei ihren Eltern im Inland verbringen.
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