Ein Mietvertrag der Eltern mit der studierenden, volljährigen Tochter hält bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls
einem Fremdvergleich nicht statt, wenn u.a. eine ungewöhnlich niedrige Miete vereinbart und während der sechsjährigen Vertragsdauer
nicht angepasst worden ist, wenn weiter eine Warmmiete vereinbart worden ist, ohne dass für die Vermieter die Möglichkeit
bestand, auf einen hohen Anfall von Betriebskosten entsprechend zu reagieren, wenn ferner keine Kaution erhoben worden ist,
obwohl es sich um einen Erstbezug gehandelt hat und die Eltern als Vermieter wertvolle Ausstattungsteile (Kleiderschrank und
Einbauküche im Wert von rd. 22000 DM) zur Verfügung gestellt haben, und wenn schließlich der Mietvertrag mit der Tochter nur
von einem der beiden Elternteile unterschrieben worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAC-34920
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FG des Saarlandes, Urteil v. 05.09.2006 - 1 K 222/03
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