1. Ein unter Tage im Kaliwerk tätiger Fahrer eines sog. Selbstladetransportfahrzeugs übt eine Fahrtätigkeit aus und hat daher
gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2, 3 EStG Anspruch auf den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen in
Höhe der dort genannten Pauschalen als Werbungskosten (hier: Abgrenzung zu selbstfahrenden Arbeitsmaschinen i.S. des § 18
Abs. 2 Nr. 6 Buchst. l StVZO).
2. Fahrtätigkeiten innerhalb einer großräumigen Betriebsstätte sind vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz
3 EStG nicht auszunehmen.
3. Bei einer Fahrtätigkeit findet die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG allenfalls bei ununterbrochenem
Aufenthalt auf dem Fahrzeug Anwendung, was wohl nur bei Aufenthalt auf einem Seeschiff praktisch wird.
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 29.06.2006 - 1 K 2189/03
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