Kindergeldanspruch für die volljährige Tochter bei Unterbrechung der Berufsausbildung wegen der Geburt eines eigenen Kindes
Treu und Glauben bei Kindergeldrückforderung
Leitsatz
1. Ein volljähriges Kind, das sich als Arbeitnehmer in einem Ausbildungsverhältnis befindet und nach der Geburt eines eigenen
Kindes zur Wahrnehmung seiner Elternzeit seine Berufsausbildung für zwei Jahre in vollem Umfang unterbricht, befindet sich
in dieser Zeit kindergeldrechtlich nicht in Berufsausbildung. Das gilt auch dann, wenn mit dem Arbeitgeber die Fortsetzung
der Ausbildung nach der Beendigung der Elternzeit vereinbart ist.
2. Dass die Elternzeit kindergeldrechtlich anders behandelt wird als Mutterschutzzeiten, begründet keine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung. Bei Geburt eines eigenen Kindes werden Kinder, die sich in einer Lehre befinden, auch nicht anders behandelt
als Kinder, die studieren.
3. Hat die Familienkasse für die volljährige Tochter während deren Elternzeit zunächst Kindergeld weitergezahlt, ist sie später
zu einer rückwirkenden Aufhebung der Kindergeldfestsetzung berechtigt. Die Grundsätze von Treu und Glauben können einer Rückforderung
jedenfalls dann nicht entgegen stehen, wenn sich die Behauptung der Klägerin, die Familienkasse sei über die elternzeitbedingte
Unterbrechung der Berufsausbildung der Tochter informiert worden und habe trotzdem Kindergeld weitergezahlt, nicht zur Überzeugung
des Gerichts nachweisen lässt.
Fundstelle(n): MAAAC-34912
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 31.05.2005 - 4 K 535/02
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