Änderbarkeit von Feststellungsbescheiden über den verbleibenden Verlustvortrag
Leitsatz
Der Feststellungsbescheid eines KG-Gesellschafters für den verbleibenden Verlustvortrag ist Folgebescheid eines Feststellungsbescheids
über die Gewinne und Verluste der KG. Deshalb können und müssen innerhalb der zeitlichen Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist
gem. § 171 Abs. 10 AO auch Anpassungsfehler beim verbleibenden Verlustvortrag aufgrund vorangegangener Auswertung beseitigt
werden, obwohl hierauf beruhende Folgebescheide bestandskräftig und festsetzungsverjährt sind, solange die Gewinn- und Verlustfeststellung
der Gesellschaft noch geändert werden konnte.